Versicherungen kündigen: Fristen und Stichtage im Blick

Kalender mit markiertem Stichtag und Versicherungsunterlagen

Der 30. November ist der wichtigste Termin im Versicherungsjahr. Bis dahin muss die Kündigung der Kfz-Versicherung beim Versicherer eingegangen sein, wenn der Vertrag zum Ende des Versicherungsjahres enden soll. Nicht abgeschickt, sondern angekommen. Wer sich mit dem Stichtag und der Kündigungsfrist der Kfz-Versicherung vorher befasst, spart sich den jährlichen Endspurt.

Für andere Verträge gelten andere Fristen. Dieser Überblick sortiert, welche Kündigungsfrist wann greift und wann Sie den Versicherer wechseln können.

Die Standardfristen im Überblick

Die meisten Verträge laufen ein Versicherungsjahr und verlängern sich automatisch, wenn niemand kündigt. Wie lange vor dem Ende die Kündigung vorliegen muss, unterscheidet sich nach Sparte:

Versicherung Kündigungsfrist Typischer Stichtag
Kfz-Versicherung 1 Monat zum Ende der Vertragslaufzeit 30. November
Hausratversicherung 3 Monate zum Ablauf je nach Vertragsbeginn
Wohngebäudeversicherung 3 Monate zum Ablauf je nach Vertragsbeginn
Rechtsschutzversicherung 3 Monate zum Ablauf je nach Vertragsbeginn
Private Haftpflicht 3 Monate zum Ablauf je nach Vertragsbeginn
Zahnzusatzversicherung meist 3 Monate je nach Vertragsbeginn
Private Krankenversicherung 3 Monate, Sonderregeln je nach Vertrag

Bei jeder Kündigung zählt der Eingang beim Versicherer, nicht das Absendedatum.

Der wichtigste Unterschied liegt zwischen der Kfz-Versicherung und allen anderen Verträgen. Die Kfz-Versicherung läuft bei den meisten Haushalten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, weshalb der Stichtag für die Kündigung fast überall der 30. November ist. Bei Hausrat, Haftpflicht und Rechtsschutz richtet sich das Ende des Versicherungsjahres dagegen nach dem individuellen Vertragsbeginn.

Prüfen Sie deshalb bei jedem Vertrag das Datum im Versicherungsschein. Eine Hausratversicherung, die im März begonnen hat, braucht die Kündigung bis Ende November des Vorjahres, damit sie zum Ende Februar endet. Die Kündigungsfrist von drei Monaten läuft rückwärts vom Vertragsende.

Der Sonderfall Kfz-Versicherung

Der 30. November ist zwar der bekannteste Termin für die Kündigung, aber nicht für jeden der richtige. Immer mehr Verträge haben eine unterjährige Hauptfälligkeit, etwa weil das Auto im Mai zugelassen wurde.

Prüfen Sie deshalb im Versicherungsschein, wann Ihr Versicherungsjahr endet. Steht dort der 1. Mai, muss die Kündigung bis zum 31. März vorliegen.

Ein zweiter Punkt: Der Poststempel zählt nicht. Die Kündigung muss am Stichtag beim Versicherer vorliegen. Bei einem Brief planen Sie deshalb mindestens drei Werktage ein, besser eine Woche. Sicherer ist der Weg über das Kundenportal oder per E-Mail mit Lesebestätigung.

Beim Wechseln gilt außerdem: Kündigen Sie erst, wenn die Zusage des neuen Versicherers vorliegt. Ohne gültige Kfz-Versicherung darf das Auto nicht fahren, und der neue Anbieter kann einen Antrag ablehnen.

Wann das Sonderkündigungsrecht greift

Neben der regulären Kündigungsfrist gibt es Situationen, in denen Sie jederzeit aus dem Vertrag aussteigen können. Das Sonderkündigungsrecht greift in diesen fünf Fällen:

  1. Beitragserhöhung ohne Leistungsverbesserung. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung möglich, auch nach dem regulären Stichtag. Bei der Kfz-Versicherung ist dieses Sonderkündigungsrecht der wichtigste Ausweg für alle, die den 30. November verpasst haben.
  2. Nach einem Schadensfall. Beide Seiten dürfen den Vertrag kündigen, meist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Regulierung. Auch der Versicherer kann das Sonderkündigungsrecht nutzen.
  3. Beim Fahrzeugwechsel. Der alte Vertrag endet, der Schadenfreiheitsrabatt wandert mit.
  4. Bei Umzug oder Wegfall des versicherten Risikos. Wer sein Auto abmeldet oder aus einer Wohnung auszieht, deren Hausrat versichert war, kann anpassen oder kündigen.
  5. Bei Heirat oder Zusammenzug. Doppelte Haftpflicht- und Hausratverträge lassen sich zusammenlegen, der jüngere Vertrag endet meist ohne Frist.

Punkt eins wird jedes Jahr im Herbst relevant. Versicherer verschicken die Erhöhung des Beitrags für das neue Versicherungsjahr üblicherweise im Oktober und November. Wer eine solche Mitteilung erhält, hat ab diesem Moment einen Monat Zeit für die Kündigung und ist nicht mehr an den 30. November gebunden.

Die gesetzlichen Grundlagen dazu stehen im Versicherungsvertragsgesetz. Wie lange eine Kündigung wirksam wird und welche Fristen der Versicherer einhalten muss, regelt unter anderem § 11 VVG.

Was in die Kündigung gehört

Eine Kündigung ist formlos wirksam, sollte aber vollständig sein. Diese Angaben gehören in jedes Kündigungsschreiben an den Versicherer:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
  • Versicherungsscheinnummer, bei Kfz zusätzlich das Kennzeichen
  • Eindeutige Formulierung: „Ich kündige den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt"
  • Bitte um schriftliche Bestätigung mit Angabe des Beendigungsdatums
  • Datum und Unterschrift

Der Zusatz „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" ist wichtiger, als er aussieht. Wer ein konkretes Datum nennt und sich bei der Kündigungsfrist verrechnet, riskiert, dass die Kündigung ins Leere läuft. Mit der offenen Formulierung endet der Vertrag automatisch zum frühestmöglichen Termin.

Heben Sie die Bestätigung auf. Ohne sie haben Sie im Streitfall keinen Nachweis, und die Beweislast liegt bei Ihnen.

Ein Jahresrhythmus, der funktioniert

Statt jedes Jahr im November hektisch zu werden, hilft ein fester Turnus. Diese Aufteilung hat sich bewährt:

Im September: Alle Verträge einmal durchsehen. Passt die Versicherungssumme noch? Gibt es Policen, die Sie nicht mehr brauchen?

Im Oktober: Angebote einholen und vergleichen. Für die Kfz-Versicherung ist das der beste Monat, weil die Versicherer dann um Kunden werben, die wechseln wollen.

Bis Mitte November: Neuen Vertrag abschließen, danach die Kündigung des alten verschicken. In dieser Reihenfolge, nicht umgekehrt.

Ganzjährig: Jede Erhöhung des Beitrags sofort prüfen. Sie eröffnet ein Sonderkündigungsrecht, unabhängig vom Kalender.

Wer mit Kalenderwochen plant, kann sich diese Punkte fest eintragen. Wie sich ein solcher Turnus aufsetzen lässt, zeigt der Beitrag darüber, wie Onlinekalender clever genutzt werden, und wer schnell nachrechnen muss, wann eine Dreimonatsfrist endet, kommt mit einem Datumsrechner schneller ans Ziel als mit dem Blick auf den Wandkalender.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kfz-Versicherung endet zum Jahreswechsel, wenn die Kündigung bis zum 30. November beim Versicherer eingeht.
  • Hausrat, Haftpflicht und Rechtsschutz haben drei Monate Kündigungsfrist zum individuellen Ende des Versicherungsjahres.
  • Der Eingang zählt, nicht der Poststempel.
  • Jede Erhöhung des Beitrags eröffnet ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht.
  • Erst den neuen Vertrag abschließen, dann den alten kündigen.

Der letzte Punkt ist der einzige, bei dem ein Fehler richtig teuer wird. Wer gekündigt hat und beim neuen Anbieter abgelehnt wird, steht ohne Schutz da und muss beim alten Versicherer zu schlechteren Konditionen zurück.